Allgemeine Risikohinweise für den Erwerb einer Immobilie
Immobilien sind sog. „Realvermögensgüter“. Im Gegensatz zu Konsumgütern, die sofort verbraucht werden, wird der Nutzen von Vermögensgütern nach und nach freigesetzt. Der Sachwertcharakter einer Anlage in Immobilien kommt daher erst bei einem langfristigen Anlagezeitraum zum Tragen. Hierzu tragen auch die hohen Transaktionskosten (z.B. Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Maklergebühren etc.) bei, die bei einem Wiederverkauf i.d.R. nicht wieder erzielt werden können. Eine feste Mindestanlagedauer kann nicht genannt werden, da die Werthaltigkeit der Immobilie von verschiedenen Faktoren bestimmt wird. Sie wird maßgeblich bestimmt durch den Standort, die Bauqualität, den Erhaltungszustand, ggf. die Arbeit der Hausverwaltung und die Vermietungssituation. Eine wichtige Rolle spielen bei der Wiederveräußerbarkeit auch gesamtwirschaftliche Rahmenbedingungen. Daher kann bei einem späteren gewünschten Verkauf unter Umständen nur ein geringerer Verkaufspreis erzielt werden oder ein Verkauf gänzlich unmöglich sein. Ein (vorzeitiger) Verkauf kann trotz der Absicht, aus der Anlage ingesamt Gewinne zu erwirtschaften, zu finanziellen Verlusten führen.
Marktentwicklung
Soweit Sie eine Darstellung über die Entwicklung der Immobilie bzw. über den Wert bzw. Ertrag der Immobilie erhalten, ist dies lediglich
eine beispielhafte Darstellung. Die tatsächliche Entwicklung verläuft nicht linear, sondern weist oft erhebliche Abweichungen auf. Ursache solcher Abweichungen können z.B. Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, Änderungen gesetzlicher oder steuerlicher Vorschriften oder Inflations- oder Zinsänderungen sein. Sollten Sie eine Immobilie über dem Marktpreis kaufen, so können Sie bei einem späteren Verkauf u.U. hohe Vermögensverluste erleiden. Theoretisch sind Immobilien jederzeit veräußerbar, bei einem Verkauf unter Zeitdruck sind jedoch möglicherweise hohe Abschläge vom Kaufpreis hinzunehmen.
Zahlungsverpflichtungen, Zinsrisiko
Der Erwerb einer Immobilie setzt ausreichende Liquidität voraus. Wenn Sie einen Ausfall von Einnahmen (z.B. Einkommen, Miete/Mietgarantie, Steuerrückerstattung) erleiden,muss gewährleistet sein, dass Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten (z.B. Bank, Wohnungseigentümergemeinschaft) weiterhin bedient werden können. Nach Ablauf der Erstfinanzierung (Zinsfestschreibung) können je nach Marktlage höhere Zinsen anfallen. Ferner besteht das Risiko, dass die kreditfinanzierende Bank bei Auslaufen des Darlehens die Immobilie nicht mehr oder nicht mehr in der gewünschten Höhe finanziert.
Baumängel
Baumängel (auch Herstellungs-, Fertigstellungs- und Gewährleistungsrisiken) können zu Mietmindereinnahmen, zur Unvermietbarkeit, zur Unveräußerbarkeit und zu einer erhöhten Kostenbelastung beim Eigentümer führen. Zwar haftet der Bauträger dafür, dass die Immobilie frei von Baumängeln ist, nach Ablauf der Verjährungfrist (in der Regel 5 Jahre nach Fertigstellung des Bauwerks) können Mängelbeseitigungsansprüche gegen den Bauträger jedoch nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Es besteht ferner das Risiko, dass der Bauträger zwischenzeitlich insolvent geworden ist.
Mietausfälle
Die Ertragskraft und Wertentwicklung einer Immobilie werden stark von der Vermietungssituation des Objektes beeinflusst. Leerstände und mangelnde Vertragstreue der Mieter können zu Mietausfällen führen. Der Eigentümer der Immobilie ist in jedem Fall verpflichtet, Gemeinkosten des Objektes wie Instandhaltungsrücklage, Hausmeister und Hausverwaltung trotz fehlender Mieteinnahmen zu tragen und für die Bestandserhaltung (z.B. ausreichende Beheizung bei Frost auch im Falle des Leerstands) und die Instandsetzung der Immobilie (erforderliche Reparaturarbeiten) zu sorgen. Ferner besteht das Risiko, dass Immobilien nach Ablauf bestehender Mietverträge nicht oder nur zu ungünstigeren Konditionen weitervermietet werden können.
Steuerliche Risiken
§ 15b Einkommensteuergesetz (EStG) kann Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Immobilie haben. Näheres entnehmen Sie bitte dem Verkaufsprospekt. Konkrete Auskünfte zur steuerlichen Behandlung kann ferner nur ein Steuerberater erteilen. Gesetz und Rechtsprechung zu Steuern können sich jederzeit ändern, ferner kann die Anwendung der Steuergesetze durch Äußerungen der Finanzverwaltung beeinflusst bzw. geändert werden.
Besondere Risikohinweise für denkmalgeschützte Immobilien
Bei denkmalgeschützten Immobilien bestehen einige Besonderheiten, die sich aus dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz – DSchG) ergeben. Grundsätzlich ist die Dispositionsbefugnis des Eigentümers bei denkmalgeschützten Immobilien eingeschränkt. Aus den Einschränkungen können zusätzliche finanzielle Risiken für den Eigentümer entstehen. Eine denkmalgeschützte Immobilie darf nur mit Einschränkungen verändert werden. Dies gilt auch, wenn es sich um erforderliche Sanierungsarbeiten handelt. Der Verstoß gegen die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet. Der Eigentümer einer denkmalgeschützten Immobilie ist von Gesetzeswegen dazu verpflichtet, die Immobilie instandzuhalten, instandzusetzen und sachgemäß zu behandeln. Unter Umständen ist die zuständige Denkmalschutzbehörde berechtigt, erforderliche Maßnahmen zum Erhalt oder Schutz der Immobilie durchzuführen oder durchführen zu lassen, wobei der Eigentümer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat. In dem Fall, dass eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt einer denkmalgeschützten Immobilie auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden kann, so ist die Enteignung zugunsten des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig.
Individuelle Risikohinweise
Bitte nehmen Sie diese neben den Allgemeinen Risikohinweisen unbedingt zur Kenntnis! Im Übrigen ist für die Bedingungen des Erwerbs der Immobilie allein der Inhalt des Notarvertrages maßgeblich.